Bundesgesetz
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Art. 4635
1 Der Präsident lädt den Enteigner und die Enteigneten durch persönliche Mitteilung zur Einigungsverhandlung ein, die in der Regel an Ort und Stelle stattfinden soll. 2 Leistet der Enteigner der Vorladung keine Folge, so setzt der Präsident eine neue Verhandlung an. Bleiben Enteignete aus, so fällt ihnen gegenüber das Einigungsverfahren dahin, sofern nicht der Präsident eine Verhandlung für notwendig erachtet. 35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). |