Bundesgesetz
über die Enteignung
(EntG)1

vom 20. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 49

Über die Ver­hand­lun­gen wird ein Pro­to­koll ge­führt, das ent­hal­ten muss:

a.
die Na­men der er­schie­ne­nen Be­tei­lig­ten;
b.
die Ver­ein­ba­run­gen so­wie die Er­klä­run­gen der Par­tei­en über An­er­ken­nun­gen, Ver­zich­te und Rechts­vor­be­hal­te;
c.
die Un­ter­schrift des Prä­si­den­ten der Schät­zungs­kom­mis­si­on; Ver­ein­ba­run­gen und Er­klä­run­gen nach Buch­sta­be b sind auch von den Par­tei­en zu un­ter­zeich­nen.

BGE

99 IB 267 () from 4. April 1973
Regeste: Enteignung von Grundstücken zum Kraftwerkbau (Art. 46 WRG); vorsorglicher Grundstückerwerb zur Erstellung von Anlagen für die Flussschiffahrt; Enteignungsvertrag; Rückforderung gemäss Art. 102 ff. EntG. 1. Die Eidg. Schätzungskommission ist auch dann zur Beurteilung von Rückforderungsbegehren zuständig, wenn die fragliche Landabtretung mit einem sog. Enteignungsvertrag vereinbart worden ist (Erw. 1); 2. Voraussetzungen für die Rückforderung von Grundstücken, die im Hinblick auf die geplante Erstellung von Anlagen für die Flussschifffahrt abgetreten werden mussten und die innert Frist nicht zweckentsprechend verwendet werden (Erw. 2); 3. Zulässigkeit eines Begehrens um richterliche Feststellung, dass in einem solchen Fall zu gegebener Zeit gestützt auf Art. 102 Abs. 1 lit. b EntG zu entscheiden ist (Erw. 3); 4. Art. 24 WRG steht einem Rückforderungsverfahren gemäss Art. 102 ff. EntG nicht entgegen (Erw. 4); 5. Ist dem Enteigneten seinerzeit ein Ersatzgrundstück zugewiesen worden (Art. 18 Abs. 3 EntG), so kann die Rückübertragung der enteigneten Parzelle nur dann verlangt werden, wenn gleichzeitig das Ersatzgrundstück im ursprünglichen Zustand auf den Enteigner zurückübertragen wird (Erw. 5).

117 IB 105 () from 17. Juli 1991
Regeste: Art. 60, Art. 64 lit. i Und Art. 108 EntG: Zuständigkeit zum Entscheid über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren. Der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission ist nicht zuständig, in Rückforderungsbegehren allein zu beurteilen; die Kompetenz liegt ausschliesslich bei der Kommission. Frage offen gelassen, ob der Präsident aufgrund einer Parteivereinbarung gemäss Art. 60 Abs. 4 EntG allein über ein solches Begehren entscheiden könne (E. 3a-e).

128 II 368 () from 25. September 2002
Regeste: Beeinträchtigung einer Quelle durch den Bahnbau; Anspruch auf Realersatz im Enteignungsverfahren. Nimmt die Ergiebigkeit einer Quelle infolge eines Tunnelbaus ab, für den der Bahnunternehmung das Enteignungsrecht zusteht, so können die Quellenrechtsberechtigten aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen von Art. 706 und Art. 707 ZGB keine Ansprüche herleiten, sondern nur Einsprache gemäss Art. 10 EntG erheben sowie eine enteignungsrechtliche Entschädigung - Geld- oder Realersatz - verlangen (E. 2). Über ein Begehren um Ersatz an Wasser im Sinne von Art. 10 EntG hat wie über alle Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG die Einsprachebehörde zu entscheiden. Im Verfahren vor der Schätzungskommission können Begehren um Sachleistung allein gestützt auf Art. 18 EntG erhoben werden (E. 3). Naturalersatz ist nach Art. 18 EntG nur ausnahmsweise zu leisten. Die Voraussetzungen für eine Realersatzleistung von Wasser sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 4).

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