Bundesgesetz
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Art. 54bis
Soweit erforderlich ordnet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei hin die im Hinblick auf ein allenfalls einzuleitendes Verfahren notwendigen Beweismassnahmen an. Er kann Mitglieder der Schätzungskommission beiziehen. |