Bundesgesetz
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Art. 59bis48
1 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind im Nebenamt tätig. 2 Wenn es die dauerhafte Geschäftslast einer Schätzungskommission erfordert, kann das Bundesgericht auf Antrag des Bundesverwaltungsgerichts einzelne oder alle Kommissionsmitglieder hauptamtlich wählen. 3 Kommissionsmitglieder in hauptamtlicher Tätigkeit unterstehen dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200049 (BPG). Das Bundesgericht kann für sie ergänzende oder abweichende Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 Absatz 2 BPG erlassen. 48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 49 SR 172.220.1 |