Bundesgesetz
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Art. 59ter50
1 Den Schätzungskommissionen stehen im Nebenamt ein Sekretär sowie bei Bedarf weitere Hilfspersonen zur Verfügung. Sie werden vom Präsidenten der Schätzungskommission beigezogen. 2 Für das Sekretariat tätige Personen erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt. Sie sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber ihrer Kommission weisungsgebunden. 3 Sie sind während ihrer Tätigkeit für die Schätzungskommissionen und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. 4 Wenn es die dauerhafte Geschäftslast einer oder mehrerer Schätzungskommissionen erfordert, stellt das Bundesverwaltungsgericht ihnen je ein ständiges oder ein gemeinsames ständiges Sekretariat zur Verfügung. 5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt dem Präsidenten der Schätzungskommission die Mittel für die Finanzierung des ständigen Sekretariats zur Verfügung. Der Präsident unterbreitet dem Bundesverwaltungsgericht jährlich einen Entwurf für den Voranschlag. 6 Das Personal des ständigen Sekretariats untersteht dem BPG51, der gestützt auf Artikel 113 Absatz 1 erlassenen Entschädigungsregelung des Bundesrats sowie dem für die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesverwaltungsgerichts massgeblichen Ausführungsrecht. 50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 51 SR 172.220.1 |