Bundesgesetz
über die Enteignung
(EntG)1

vom 20. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 5947

1 Für je­den Kreis wird ei­ne Schät­zungs­kom­mis­si­on be­stellt. Sie be­steht aus:

a.
ei­nem Prä­si­den­ten und zwei Stell­ver­tre­tern;
b.
höchs­tens fünf­zehn üb­ri­gen Mit­glie­dern.

2 Das Bun­des­ge­richt wählt die Mit­glie­der der Schät­zungs­kom­mis­sio­nen. Bei der Vor­be­rei­tung der Wahl der Mit­glie­der nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b kön­nen die Kan­to­ne an­ge­hört wer­den.

3 Die Mit­glie­der der Schät­zungs­kom­mis­sio­nen wer­den auf die glei­che sechs­jäh­ri­ge Amts­dau­er wie die Mit­glie­der des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts ge­wählt. Sie schei­den am En­de des Jah­res aus ih­rem Amt aus, in dem sie das 68 Al­ters­jahr vollen­den.

4 Bei Be­darf kann das Bun­des­ge­richt Mit­glie­der der Schät­zungs­kom­mis­si­on ei­nes Krei­ses vor­über­ge­hend zur Aus­hil­fe in ei­nem an­de­ren Kreis ein­set­zen.

5 Das Bun­des­ge­richt kann ein Mit­glied der Schät­zungs­kom­mis­si­on vor Ab­lauf der Amts­dau­er des Am­tes ent­he­ben, wenn es:

a.
vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig Amts­pflich­ten schwer ver­letzt hat; oder
b.
die Fä­hig­keit, das Amt aus­zuü­ben, auf Dau­er ver­lo­ren hat.

6 Die Mit­glie­der der Schät­zungs­kom­mis­sio­nen sol­len ver­schie­de­nen Be­rufs­grup­pen an­ge­hö­ren und die für die Schät­zung nö­ti­gen Fach-, Sprach- und Orts­kennt­nis­se be­sit­zen.

7 Kan­di­die­ren­de für die Wahl in die Schät­zungs­kom­mis­sio­nen müs­sen ge­gen­über dem Bun­des­ge­richt ih­re In­ter­es­sen­bin­dun­gen of­fen­le­gen. Die Mit­glie­der der Schät­zungs­kom­mis­sio­nen mel­den Ver­än­de­run­gen ih­rer In­ter­es­sen­bin­dun­gen lau­fend dem Bun­des­ge­richt.

8 Die Mit­glie­der der Schät­zungs­kom­mis­sio­nen er­fül­len ih­re Amts­pflich­ten ge­wis­sen­haft. Sie sind in ih­rer recht­spre­chen­den Tä­tig­keit un­ab­hän­gig und nur dem Recht ver­pflich­tet.

9 Die Mit­glie­der der Schät­zungs­kom­mis­sio­nen sind wäh­rend der Zu­ge­hö­rig­keit zur Kom­mis­si­on und nach de­ren Be­en­di­gung zur Ver­schwie­gen­heit über amt­li­che An­ge­le­gen­hei­ten ver­pflich­tet.

47 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

BGE

112 IB 124 () from 23. April 1986
Regeste: Einleitung eines Enteignungsverfahrens vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen durch Private. 1. Welche Möglichkeiten hat ein Privater vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen ein Enteignungsverfahren einzuleiten? (E. 2) 2. Die Beschwerdeführerin verlangt vorliegend eine Entschädigung dafür, dass sie ihr Projekt eines Tanklagers ändern und zusätzliche, sonst nicht notwendige Sicherheitsmassnahmen ergreifen musste, um im Falle eines Tanklagerbrandes die Gefahren für den benachbarten Armeemotorfahrzeugpark (AMP) zu verringern oder wenn möglich ganz auszuschliessen. Die eidgenössische Schätzungskommission ist aber nicht zuständig zum Entscheid über eine solche Entschädigungsforderung. Das EMD hat deshalb die Eröffnung eines Enteignungsverfahrens zu Recht abgelehnt (E. 3).

115 IB 411 () from 29. November 1989
Regeste: Zuständigkeit zur Beurteilung von Entschädigungsbegehren für materielle Enteignung. Über Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung haben die Eidgenössischen Schätzungskommissionen nur zu entscheiden, wenn dies in der Bundesgesetzgebung ausdrücklich vorgesehen ist (E. 2). Besteht keine derartige Kompetenznorm und ist auch kein kantonaler Richter zuständig, so sind solche Begehren als Streitigkeiten über ausservertragliche Entschädigungen im Sinne von Art. 116 lit. c OG vom Bundesgericht als einziger Instanz zu beurteilen (E. 3).

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