1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
Art. 64
1 Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67
über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist;
h.
über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88);
i.
über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108);