Bundesgesetz
|
Art. 65
1 Zuständig ist in der Regel die Schätzungskommission des Kreises, wo der Gegenstand der Enteignung liegt. 2 Auf Antrag einer Partei oder des Präsidenten einer Schätzungskommission kann das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise eine Schätzungskommission auch zur Beurteilung von Enteignungen ausserhalb ihres Kreises zuständig erklären, um eine einheitliche Schätzung oder eine Kostenersparnis zu erzielen.73 73 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |