Bundesgesetz
über die Enteignung
(EntG)1

vom 20. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 71

Liegt ein Be­geh­ren um Aus­deh­nung der Ent­eig­nung vor, so hat die Schät­zungs­kom­mis­si­on so­wohl die bei Tei­lent­eig­nung als auch die bei Ent­eig­nung des Gan­zen zu be­zah­len­de Ent­schä­di­gung fest­zu­set­zen.

BGE

95 I 602 () from 26. November 1969
Regeste: Art. 84 Abs. 1 und 36 lit. b EntG 1. Beim Begehren um Beurteilung durch das Bundesgericht handelt es sich nicht um eine Beschwerde gegen den Urteilsentwurf, sondern um eine prozessuale Gestaltungserklärung. 2. Wann liegt ein gültiges Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor? (Bestätigung der Rechtsprechung).

103 IB 91 () from 9. März 1977
Regeste: Art. 12 und Art. 13 EntG; Ausdehnung der Enteignung. Natur, Umfang und Inhalt der zu enteignenden Rechte werden - unter Vorbehalt von Ausdehnungsbegehren - von der Behörde bestimmt, die die Enteignungsermächtigung erteilt (Bestätigung der Rechtsprechung). Folgen dieses Grundsatzes im konkreten Fall (E. 2). Begriff der "Teilenteignung" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 EntG. Dem Enteigner steht nach Art. 13 EntG nur das Recht zu, die Ausdehnung der Enteignung in räumlicher, nicht aber in rechtlicher oder zeitlicher Hinsicht zu verlangen (E. 3).

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