Bundesgesetz
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Art. 74
1 Vom Entscheide der Schätzungskommission ist jeder Partei und denjenigen Nebenbeteiligten, die im Verfahren Anträge gestellt haben (Art. 67 Abs. 3), durch eine Abschrift Kenntnis zu geben. 2 Die Entscheide über zusammenhängende Fälle sind soweit als möglich gleichzeitig zuzustellen. |