Bundesgesetz
über die Enteignung
(EntG)1

vom 20. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 86

1 Nach Durch­füh­rung des Schrif­ten­wech­sels kann der In­struk­ti­ons­rich­ter den Ent­eig­ner auf Ver­lan­gen der Ge­gen­par­tei zur so­for­ti­gen Be­zah­lung der nach den Par­tei­an­trä­gen nicht mehr strei­ti­gen Ent­schä­di­gung ver­hal­ten, so­fern nicht der Ent­eig­ner sich aus­drück­lich vor­be­hält, auf die Ent­eig­nung noch nach Durch­füh­rung des Ver­fah­rens zu ver­zich­ten.

2 Leis­tet der Ent­eig­ner für den noch strei­ti­gen Be­trag aus­rei­chen­de Si­cher­heit, so kann auf sein Be­geh­ren der In­struk­ti­ons­rich­ter ver­fü­gen, dass schon mit der Be­zah­lung der Teil­ent­schä­di­gung die Wir­kung der Ent­eig­nung ein­tritt.

BGE

112 IB 538 () from 24. September 1986
Regeste: "Enteignungsrechtliches Schiedsgerichtsverfahren." Es gibt kein "enteignungsrechtliches Schiedsgerichtsverfahren". Sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nicht gegeben, so können die Eidgenössischen Schätzungskommissionen nur als private Schiedsgerichte tätig werden und deren Entscheide mit keinem Rechtsmittel direkt beim Bundesgericht angefochten werden (E. 1). Bei der Erfüllung solcher schiedsrichterlicher Mandate dürfen keine amtlichen Papiere verwendet werden (E. 2). Gesuch um vorläufige Vollstreckung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EntG (E. 3).

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