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Bundesgesetz
über die Enteignung
(EntG)1

vom 20. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 86

1 Nach Durch­füh­rung des Schrif­ten­wech­sels kann der In­struk­ti­ons­rich­ter den Ent­eig­ner auf Ver­lan­gen der Ge­gen­par­tei zur so­for­ti­gen Be­zah­lung der nach den Par­tei­an­trä­gen nicht mehr strei­ti­gen Ent­schä­di­gung ver­hal­ten, so­fern nicht der Ent­eig­ner sich aus­drück­lich vor­be­hält, auf die Ent­eig­nung noch nach Durch­füh­rung des Ver­fah­rens zu ver­zich­ten.

2 Leis­tet der Ent­eig­ner für den noch strei­ti­gen Be­trag aus­rei­chen­de Si­cher­heit, so kann auf sein Be­geh­ren der In­struk­ti­ons­rich­ter ver­fü­gen, dass schon mit der Be­zah­lung der Teil­ent­schä­di­gung die Wir­kung der Ent­eig­nung ein­tritt.