Bundesgesetz
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Art. 89
1 Die Entschädigungen für die Enteignung eines Grundstücks, eines beschränkten dinglichen Rechts sowie für den Minderwert des verbleibenden Teils des Grundstücks sind zuhanden des Berechtigten bei dem Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück liegt. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigungen rechtskräftig feststellen. 2 Der Ersatz für die weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile sowie die Entschädigung an Mieter und Pächter ist unmittelbar an die Berechtigten zu leisten. BGE
83 I 72 () from 20. Februar 1957
Regeste: Enteignung. Alle Posten der Enteignungsentschädigung im Sinne von Art. 19 EntG sind gleichzeitig zu beurteilen. Die Schätzungskommission darf nicht die Vergütung für den Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft (Art. 19 lit. a) vorweg festsetzen, den Entscheid über die weitern Nachteile (Art. 19 lit. c) auf später verschieben und anordnen, dass gegen Zahlung der Verkehrswertentschädiädigung das Eigentum an der enteigneten Liegenschaft auf den Enteigner übergehe.
105 IB 327 () from 27. November 1979
Regeste: Art. 19 EntG; Enteignungsentschädigung als Einheit. Die nach Art. 19 lit. a-c EntG zu leistende Entschädigung ist grundsätzlich gesamthaft, in einem einzigen Entscheid festzusetzen. Insbesondere kann die Bestimmung des Bodenwertes in der Regel nicht erfolgen, ohne dass gleichzeitig geprüft wird, ob ein Minderwert des Restteiles (Art. 19 lit. b EntG) oder ein anderer zusätzlicher Schaden (Art. 19 lit. c EntG) entstanden sei. |