Bundesgesetz
über die Enteignung
(EntG)1

vom 20. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 89

1 Die Ent­schä­di­gun­gen für die Ent­eig­nung ei­nes Grund­stücks, ei­nes be­schränk­ten ding­li­chen Rechts so­wie für den Min­der­wert des ver­blei­ben­den Teils des Grund­stücks sind zu­han­den des Be­rech­tig­ten bei dem Grund­buchamt zu be­zah­len, in des­sen Kreis das Grund­stück liegt. Gleich­zei­tig sind die Ur­kun­den vor­zu­le­gen, die die­se Ent­schä­di­gun­gen rechts­kräf­tig fest­stel­len.

2 Der Er­satz für die wei­tern dem Ent­eig­ne­ten ver­ur­sach­ten Nach­tei­le so­wie die Ent­schä­di­gung an Mie­ter und Päch­ter ist un­mit­tel­bar an die Be­rech­tig­ten zu leis­ten.

BGE

83 I 72 () from 20. Februar 1957
Regeste: Enteignung. Alle Posten der Enteignungsentschädigung im Sinne von Art. 19 EntG sind gleichzeitig zu beurteilen. Die Schätzungskommission darf nicht die Vergütung für den Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft (Art. 19 lit. a) vorweg festsetzen, den Entscheid über die weitern Nachteile (Art. 19 lit. c) auf später verschieben und anordnen, dass gegen Zahlung der Verkehrswertentschädiädigung das Eigentum an der enteigneten Liegenschaft auf den Enteigner übergehe.

105 IB 327 () from 27. November 1979
Regeste: Art. 19 EntG; Enteignungsentschädigung als Einheit. Die nach Art. 19 lit. a-c EntG zu leistende Entschädigung ist grundsätzlich gesamthaft, in einem einzigen Entscheid festzusetzen. Insbesondere kann die Bestimmung des Bodenwertes in der Regel nicht erfolgen, ohne dass gleichzeitig geprüft wird, ob ein Minderwert des Restteiles (Art. 19 lit. b EntG) oder ein anderer zusätzlicher Schaden (Art. 19 lit. c EntG) entstanden sei.

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