Bundesgesetz
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Art. 95
1 Weist sich der enteignete Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigte nicht innert einer ihm vom Grundbuchamt anzusetzenden angemessenen Frist von mindestens drei Monaten über die Zustimmung aller beschränkt dinglich Berechtigten zur Zahlung an ihn oder zur Verteilung gemäss Vereinbarung aus, so verteilt das Grundbuchamt die Entschädigung gemäss den Artikeln 96–100. 2 Die Kantonsregierungen können unter Anzeige an den Bundesrat diese Verrichtungen für ihr Gebiet oder einzelne Teile davon andern Amtsstellen zuweisen. 3 Die Verfügungen des Verteilungsamtes unterliegen der Beschwerde an die nach kantonalem Recht zuständige Aufsichtsbehörde und in letzter Instanz an das Bundesgericht.100 4 Für den aus der Verletzung gesetzlicher Vorschriften entstehenden Schaden haften die Kantone den Geschädigten gemäss Artikel 955 des Zivilgesetzbuches101. 100Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). 101SR 210 |