Bundesgesetz
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Art. 97
1 Nach Ablauf der Eingabefrist entwirft das Verteilungsamt den Verteilungsplan. Es verzeichnet darin, gestützt auf die Einträge im Grundbuch und in den öffentlichen Büchern und die sie ergänzenden oder berichtigenden Anmeldungen, den Rang und den Betrag der Forderungen sowie die auf sie entfallenden Betreffnisse. Für die Rangstellung gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches102. 2 Soweit durch Abzahlungen vorgehende Pfandrechte dahinfallen, rücken die nachfolgenden in die Lücke nach. 102SR 210 |