Bundesgesetz
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Art. 99
1 Der Verteilungsplan wird unter Anzeige an die Beteiligten beim Verteilungsamt während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt. Während dieser Frist kann er von jedem Beteiligten durch Klage beim Richter des Ortes, wo das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt, angefochten werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs. 2 Die Klage auf Abänderung des Verteilungsplanes ist, wenn sie gegen die Zulassung und die Anweisung eines andern Beteiligten gerichtet ist, gegen diesen anzustellen. Hat sie die eigene Anweisung des Klägers zum Gegenstand, so sind Beklagte alle diejenigen Beteiligten, deren Anweisung im Falle der Gutheissung des Begehrens eine Veränderung erleidet und, wo eine solche nicht eintritt, der Enteignete. 3 Das Gericht gibt dem Verteilungsamt Kenntnis von der Einreichung oder Erledigung jeder Klage. |