Bundesgesetz
über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne
(Entsendegesetz, EntsG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).


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Art. 1 Gegenstand und Begriff 4

1 Die­ses Ge­setz re­gelt die mi­ni­ma­len Ar­beits- und Lohn­be­din­gun­gen für Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer, die ein Ar­beit­ge­ber mit Wohn­sitz oder Sitz im Aus­land in die Schweiz ent­sen­det, da­mit sie hier für einen be­stimm­ten Zeit­raum:

a.
auf sei­ne Rech­nung und un­ter sei­ner Lei­tung im Rah­men ei­nes Ver­trags­ver­hält­nis­ses zwi­schen ihm und dem Leis­tungs­emp­fän­ger ei­ne Ar­beits­leis­tung er­brin­gen;
b.
in ei­ner Nie­der­las­sung oder ei­nem Be­trieb ar­bei­ten, der zur Un­ter­neh­mens­grup­pe des Ar­beit­ge­bers ge­hört.

2 Es re­gelt eben­falls die Kon­trol­le der Ar­beit­ge­ber, die Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer in der Schweiz an­stel­len, und die Sank­ti­on ge­gen sol­che Ar­beit­ge­ber, wenn sie ge­gen Be­stim­mun­gen über den Min­dest­lohn ver­stos­sen, die in ei­nem Nor­ma­l­ar­beits­ver­trag im Sin­ne von Ar­ti­kel 360a des Ob­li­ga­tio­nen­rechts5 (OR) vor­ge­schrie­ben sind. Das Ge­setz re­gelt zu­dem die so­li­da­ri­sche Haf­tung des Er­st­un­ter­neh­mers für die Nicht­ein­hal­tung der mi­ni­ma­len Ar­beits- und Lohn­be­din­gun­gen durch die Sub­un­ter­neh­mer.6 7

3 Der Be­griff der Ar­beit­neh­me­rin und des Ar­beit­neh­mers be­stimmt sich nach schwei­ze­ri­schem Recht (Art. 319–362 OR).8

4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 15. Ju­ni 2012 über die An­pas­sung der flan­kie­ren­den Mass­nah­men zur Per­so­nen­frei­zü­gig­keit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

5 SR 220

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 15. Ju­ni 2012 über die An­pas­sung der flan­kie­ren­den Mass­nah­men zur Per­so­nen­frei­zü­gig­keit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

7 Letz­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 15. Ju­li 2013 (AS 20126703; BBl 2012 3397).

8 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Ju­ni 2012 über die An­pas­sung der flan­kie­ren­den Mass­nah­men zur Per­so­nen­frei­zü­gig­keit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

BGE

140 II 447 (2C_58/2013) from 11. August 2014
Regeste: Art. 1 lit. b, Art. 2, 5 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 FZA; Art. 9 Abs. 1 und Art. 17-23 Anhang I FZA; Art. 3 und 5 Richtlinie 96/71/EG; Art. 9 Abs. 2 lit. b EntsG; an ein italienisches Unternehmen wegen Nichteinhaltung von Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erteiltes Verbot, während einer Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten Dienstleistungen durch entsandte Mitarbeiter in der Schweiz anzubieten. Dienstleistungen im Sinne des FZA (E. 4.2 und 4.3). Tragweite der Richtlinie 96/71/EG (E. 4.4). Die Arbeitssicherheit als ein im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben öffentliches Interesse vermag eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen, insoweit die Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gewahrt werden (E. 4.5 und 5.2). Tragweite und Anwendungsbereich des EntsG (E. 4.6). Die Beschränkung der Sanktionierungsmöglichkeit (Verbot, während einer Dauer zwischen ein und fünf Jahren Dienstleistungen durch entsandte Arbeitnehmer in der Schweiz anzubieten), auf Dienstleistungserbringer, die dem Anwendungsbereich des FZA unterstehen, ist mit dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA vereinbar (E. 5.3-5.6).

143 II 102 (2C_625/2016) from 12. Dezember 2016
Regeste: Art. 360a und 360b OR; Art. 1 und 7 EntsG; Art. 11 und 16c EntsV; Personenfreizügigkeit, flankierende Massnahmen gegen Lohndumping, Auskunftsrecht der tripartiten Kommissionen. Rechtliche Grundlagen und Zweck der so genannten flankierenden Massnahmen (E. 2.1 und 2.2); Funktion und Aufgaben der tripartiten Kommissionen, insbesondere Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in Dokumente gemäss Art. 360b Abs. 5 OR (E. 2.3 und 2.4). Werden die Entstehungsgeschichte, die systematische Einordnung der Norm und die entsprechende Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 EntsG miteinbezogen, führt die Auslegung von Art. 360b Abs. 5 OR zum Ergebnis, dass eine Verpflichtung der kontrollierten Unternehmen besteht, den tripartiten Kommissionen alle notwendigen Unterlagen, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind, herauszugeben bzw. zuzustellen (E. 3).

147 II 375 (2C_51/2019) from 12. März 2021
Regeste: a Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Satz 2 EntsG; Voraussetzungen für den Abzug von Unterkunfts- und Verpflegungskosten vom Lohn im ortsüblichen Mass. Das Abzugsverbot von Unterkunfts- und Verpflegungskosten gemäss Art. 2 Abs. 3 EntsG gilt für alle Entsendekonstellationen. Als Spezialnorm geht diese Norm sowohl Art. 327a OR als auch Art. 13 des L-GAV vor, insofern diese davon abweichende Vorgaben enthalten. Das Abzugsverbot ist jedoch nicht absolut: Abzüge für Verpflegung und Unterkunft, welche den Mindestlohn nicht verletzen, sind grundsätzlich erlaubt, dürfen jedoch gemäss Art. 3 Satz 2 EntsG das ortsübliche Mass nicht überschreiten (E. 4.6)

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