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Bundesgesetz
über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne
(Entsendegesetz, EntsG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

Art. 13 Strafverfolgung

Straf­ba­re Hand­lun­gen ge­gen die­ses Ge­setz wer­den von den Kan­to­nen ver­folgt und be­ur­teilt.