Bundesgesetz
|
|
Art. 8 Zusammenarbeit
1 Die Kontrollorgane nach Artikel 7 koordinieren ihre Tätigkeiten und arbeiten zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist. 2 Sie tauschen untereinander die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aus. Sie können zu diesem Zweck die Plattform für die elektronische Kommunikation nach Artikel 8a verwenden.31 3 Die zuständigen Behörden können mit den Behörden anderer Länder zusammenarbeiten, um über die grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Informationen auszutauschen, die Verstösse gegen dieses Gesetz verhindern. 4 Die Arbeitslosenkassen informieren die kantonalen tripartiten Kommissionen nach Artikel 360b OR32 sowie die mit der Durchsetzung eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags betrauten paritätischen Organe über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für eine Verletzung der orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sind.33 31 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 641; BBl 2022 3190). 33 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). |
