Bundesgesetz
über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne
(Entsendegesetz, EntsG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).


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Art. 8a Plattform für die elektronische Kommunikation 34

1 Das Staats­se­kre­ta­ri­at für Wirt­schaft (SE­CO) stellt ei­ne Platt­form für die elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on zur Ver­fü­gung, über die die Kon­troll­or­ga­ne nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 1 In­for­ma­tio­nen nach Ar­ti­kel 8 Ab­satz 2 be­kannt ge­ben kön­nen.

2 Es kann die über die Platt­form be­kannt ge­ge­be­nen Da­ten von na­tür­li­chen und ju­ris­ti­schen Per­so­nen, ein­sch­liess­lich Da­ten über ver­wal­tungs- und straf­recht­li­che Ver­fol­gun­gen oder Sank­tio­nen, auf­be­wah­ren. Es kann zu­dem die für die War­tung der Platt­form not­wen­di­gen Ar­bei­ten aus­füh­ren.

3 Die Platt­form stellt ei­ne Schnitt­stel­le für die An­bin­dung von Fachan­wen­dun­gen an die Platt­form zur Ver­fü­gung. Die Be­kannt­ga­be der In­for­ma­tio­nen er­folgt in ver­schlüs­sel­ter Form.

4 Der Bun­des­rat er­lässt die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen zur Da­ten­si­cher­heit; ins­be­son­de­re legt er die tech­ni­schen An­for­de­run­gen an die Platt­form und an die Schnitt­stel­le fest. Er re­gelt zu­dem den Zu­griff der Kon­troll­or­ga­ne nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 1 so­wie die Dau­er, wäh­rend der die Da­ten auf der Platt­form auf­be­wahrt wer­den kön­nen.

34 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 16. Ju­ni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 641; BBl 2022 3190).

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