Verordnung
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Art. 16b Leistungsvereinbarung
1 Die Leistungsvereinbarung wird zwischen dem WBF und dem einzelnen Kanton nach Artikel 7a Absatz 3 des Gesetzes abgeschlossen. 2 In der Leistungsvereinbarung müssen insbesondere festgelegt werden:
3 Überdies können in der Leistungsvereinbarung Indikatoren für die Beurteilung der Leistung und der Wirkung festgelegt werden. |
