Verordnung
über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
(EntsV)

vom 21. Mai 2003 (Stand am 1. April 2020)


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Art. 16e35

Die mit dem Voll­zug von Ge­samt­ar­beits­ver­trä­gen be­trau­ten pa­ri­tä­ti­schen Or­ga­ne und die mit der In­spek­ti­ons­tä­tig­keit nach Ar­ti­kel 7a des Ge­set­zes be­auf­trag­ten tri­par­ti­ten Kom­mis­sio­nen müs­sen ins­ge­samt 35 000 Kon­trol­len pro Jahr durch­füh­ren. Die An­zahl der zu ent­schä­di­gen­den Kon­trol­len wird in den Leis­tungs­ver­ein­ba­run­gen nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 3 die­ser Ver­ord­nung und Ar­ti­kel 7a Ab­satz 3 des Ge­set­zes fest­ge­legt.

35 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5015).

BGE

143 II 102 (2C_625/2016) from 12. Dezember 2016
Regeste: Art. 360a und 360b OR; Art. 1 und 7 EntsG; Art. 11 und 16c EntsV; Personenfreizügigkeit, flankierende Massnahmen gegen Lohndumping, Auskunftsrecht der tripartiten Kommissionen. Rechtliche Grundlagen und Zweck der so genannten flankierenden Massnahmen (E. 2.1 und 2.2); Funktion und Aufgaben der tripartiten Kommissionen, insbesondere Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in Dokumente gemäss Art. 360b Abs. 5 OR (E. 2.3 und 2.4). Werden die Entstehungsgeschichte, die systematische Einordnung der Norm und die entsprechende Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 EntsG miteinbezogen, führt die Auslegung von Art. 360b Abs. 5 OR zum Ergebnis, dass eine Verpflichtung der kontrollierten Unternehmen besteht, den tripartiten Kommissionen alle notwendigen Unterlagen, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind, herauszugeben bzw. zuzustellen (E. 3).

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