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Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
vom 21. Mai 2003 (Stand am 1. April 2020)
Art. 3Arbeiten von geringem Umfang
1 Als Arbeiten von geringem Umfang im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes gelten Arbeiten, die höchstens 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern.
2 Die massgebende Anzahl Arbeitstage ergibt sich aus der Multiplikation der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Zahl der Tage, während der die Dienstleistungserbringung in der Schweiz dauert.