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Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
vom 21. Mai 2003 (Stand am 1. April 2020)
Art. 8
Die Kontrollorgane können vom ausländischen Arbeitgeber den Nachweis mittels eines Dokuments verlangen, dass er die Zahlungen der Sozialbeiträge zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Ausland effektiv erbracht hat, wenn:
a.
eine Kontrolle nach Artikel 7 des Gesetzes ergibt, dass der Arbeitgeber alle oder einen Teil seiner Verpflichtungen nicht eingehalten hat;
b.
der Arbeitgeber seiner Meldepflicht nach Artikel 6 des Gesetzes nicht unaufgefordert oder nur ungenügend nachgekommen ist;
c.
andere Hinweise bestehen, welche bei der Behörde Zweifel über die Einhaltung des Gesetzes durch den Arbeitgeber aufkommen lassen.