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Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
vom 21. Mai 2003 (Stand am 1. April 2020)
Art. 8aNetto-Mindestlohn
1 Als Netto-Mindestlohn gilt der Mindestlohn nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes nach Abzug der Beträge zulasten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, welche der Arbeitgeber entrichtet für:
a.
Sozialversicherungen;
b.
Steuern, namentlich Quellensteuern;
c.
weitere Beiträge, insbesondere für Vollzugs- und Weiterbildungskosten aufgrund von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen.