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Art. 13 Zusammenarbeit, Koordination und Ausbildung
1 Die tripartiten Kommissionen des Bundes und der Kantone sowie die paritätischen Kommissionen, die durch einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag eingesetzt worden sind, arbeiten zusammen. Insbesondere tauschen sie kostenlos die Informationen und Dokumente aus, die sie für ihre jeweilige Tätigkeit benötigen. 2 Der Bund fördert diesen Austausch durch geeignete Mittel, namentlich durch Zurverfügungstellen des erforderlichen Materials und durch Schaffung adäquater Austauschstellen. 3 Der Bund übernimmt die Grundausbildung und die Weiterbildung der Mitglieder der betroffenen tripartiten und paritätischen Kommissionen. 4 Bei Bedarf kann die tripartite Kommission des Bundes eine temporäre oder permanente Koordinationsgruppe Bund-Kantone schaffen. |
