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Art. 13a Plattform für die elektronische Kommunikation 30
1 Das SECO ist auf der Plattform für die elektronische Kommunikation nach Artikel 8a des Gesetzes für die Datensicherheit verantwortlich. 2 Es erteilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kontrollorgane nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes sowie der von diesen beauftragten Kontrollvereine die erforderlichen individuellen Zugriffsrechte. 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollorgane sowie der von diesen beauftragten Kontrollvereine greifen mittels einer Zwei-Faktor-Authentifizierung auf die Plattform für die elektronische Kommunikation zu. 4 Sie legen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Gesetzes auf der Plattform für die elektronische Kommunikation ab, damit andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese einsehen und herunterladen können. 5 Die über die Plattform für die elektronische Kommunikation übermittelten Daten sind verschlüsselt und gegen unberechtigte Zugriffe geschützt. 6 Die Daten nach Artikel 8a Absatz 2 des Gesetzes werden während zwölf Monaten auf der Plattform für elektronische Kommunikation aufbewahrt. Anschliessend werden sie automatisch vernichtet. 30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 671). |
