|
|
|
Art. 16 Organisation
1 Der Bundesrat wählt zu Beginn jeder Legislaturperiode die Mitglieder der tripartiten Kommission des Bundes. 2 Die tripartite Kommission des Bundes besteht aus 18 Mitgliedern, wovon sechs die Arbeitnehmerverbände vertreten, sechs die Arbeitgeberverbände, drei den Bund und drei die Kantone.31 3 Die Vertretung des Bundes setzt sich zusammen aus einer Person des Staatssekretariates für Migration32 und zwei Personen der Direktion für Arbeit des SECO.33 4 Die tripartite Kommission des Bundes wird von einem Mitglied der Direktion für Arbeit des SECO geleitet. Die Direktion für Arbeit führt auch das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erlässt ein Reglement, das die Details ihrer Organisation und namentlich ihre Kompetenzen sowie diejenigen der Subkommissionen, der Mitglieder und des Präsidiums festhält. Das Reglement muss vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)34 genehmigt werden.35 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5655). 32 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5655). 34 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5655). |
