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Art. 16d Finanzierung der Inspektionstätigkeit
1 Der Bund übernimmt für die in der Leistungsvereinbarung vorgesehene Inspektionstätigkeit 50 Prozent der Lohnkosten, die dem Kanton für die Erfüllung der Aufgabe nach Artikel 16c anfallen, einschliesslich des Arbeitgeberbeitrags für die Sozialversicherungen. Er übernimmt die Ausrüstungs- und Infrastrukturkosten nicht. 2 Absatz 1 ist auch anwendbar, wenn eine Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Behörden und den Sozialpartnern festgelegt wurde. |
