Verordnung
über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
(EntsV)


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Art. 16d Finanzierung der Inspektionstätigkeit

1 Der Bund über­nimmt für die in der Leis­tungs­ver­ein­ba­rung vor­ge­se­he­ne In­spek­ti­ons­tä­tig­keit 50 Pro­zent der Lohn­kos­ten, die dem Kan­ton für die Er­fül­lung der Auf­ga­be nach Ar­ti­kel 16c an­fal­len, ein­sch­liess­lich des Ar­beit­ge­ber­bei­trags für die So­zi­al­ver­si­che­run­gen. Er über­nimmt die Aus­rüs­tungs- und In­fra­struk­tur­kos­ten nicht.

2 Ab­satz 1 ist auch an­wend­bar, wenn ei­ne Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen den kan­to­na­len Be­hör­den und den So­zi­al­part­nern fest­ge­legt wur­de.

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