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Art. 4 Montage und erstmaliger Einbau
1 Als Montage oder erstmaliger Einbau im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten Arbeiten, die:
2 Die Montage oder der erstmalige Einbau umfassen auch Garantiearbeiten, die durch den Lieferbetrieb oder einen Subunternehmer geleistet werden und das gelieferte Gut betreffen. |
