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Art. 7 Ausnahmen von der Meldepflicht
1 Der Arbeitgeber ist von der Meldepflicht nach Artikel 6 des Gesetzes befreit, wenn die Einreise der entsandten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in die Schweiz einem Bewilligungsverfahren nach der Gesetzgebung über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer in der Schweiz unterliegt. 2 In diesem Fall übergibt die Bewilligungsbehörde der kantonalen Behörde, die für den Erhalt der Meldungen zuständig ist, eine Kopie der erteilten Bewilligungen. 3 In Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen leitet die Bewilligungsbehörde oder die für die Meldungen zuständige kantonale Behörde eine Kopie des Bewilligungsentscheides an die zuständigen paritätischen Vollzugsorgane weiter.15 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 15. Juli 2013 (AS 2013 2123). |
