1 Der Erstunternehmer kann sich die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes durch den Subunternehmer insbesondere anhand der folgenden Dokumente darlegen lassen:17
- a.
- die vom Subunternehmer und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer unterzeichnete Entsendebestätigung mit Angaben:
- 1.
- zum aktuellen Salär im Herkunftsland,
- 2.
- zu den gewährten Entsendezulagen und Zuschlägen gemäss Artikel 1,
- 3.
- zur Einreihung in die Lohnklasse, zu den Mindestlöhnen und Arbeitszeiten gemäss dem für den Einsatz in der Schweiz anwendbaren allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag;
- b.
- eine vom Subunternehmer unterzeichnete Deklaration, dass er die minimalen Lohnbedingungen garantiert, mit folgenden Ergänzungen:
- 1.
- der Liste der Namen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für die Ausführung der Arbeiten vorgesehen sind, oder derjenigen, die zur Stammbelegschaft in der Schweiz gehören,
- 2.
- der Angaben zur Einreihung in die Lohnklasse, zu den Mindestlöhnen und Arbeitszeiten gemäss dem anwendbaren allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag,
- 3.
- der schriftlichen Bestätigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dass sie die für ihre Lohnklasse vorgeschriebene minimale Entlöhnung erhalten;
- c.18
- eine Bescheinigung der paritätischen Vollzugsorgane von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die Auskunft darüber gibt, ob der Subunternehmer kontrolliert wurde und ob er die Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes einhält;
- d.19
- der Eintrag des Subunternehmers in einem von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder von einer Behörde geführten Register, der Auskunft darüber gibt, ob der Subunternehmer kontrolliert wurde und ob er die Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes einhält.
2 Der Erstunternehmer kann sich die Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b–f des Gesetzes durch den Subunternehmer insbesondere anhand der folgenden Dokumente darlegen lassen:
- a.
- eine vom Subunternehmer unterzeichnete Deklaration über die Einhaltung der Vorschriften:
- 1.
- zur Arbeits- und Ruhezeit,
- 2.
- zur Mindestdauer der Ferien,
- 3.
- zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz,
- 4.
- zum besonderen Schutz von Jugendlichen und Arbeitnehmerinnen, sowie
- 5.
- zur Lohngleichheit;
- b.
- anerkannte Zertifizierungen insbesondere zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
3 Subunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, die weniger als zwei Jahre im Schweizer Handelsregister eingetragen sind und die keine Belege nach Absatz 1 Buchstabe c oder d vorweisen können, müssen zudem nachweisen, dass sie die Deklarationen nach den Absätzen 1 und 2 auch den zuständigen paritätischen Organen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes zugestellt haben.
4 Hat der Erstunternehmer schon mehrmals Arbeiten an denselben Subunternehmer übertragen und hat ihm dieser bei früheren Vergaben die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen glaubhaft dargelegt, so muss sich der Erstunternehmer die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Subunternehmer nur aus begründetem Anlass erneut darlegen lassen.
5 Als begründeter Anlass gelten insbesondere:
- a.
- wichtige Änderungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen in den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen;
- b.
- Änderungen in einem wesentlichen Teil der Stammbelegschaft in der Schweiz;
- c.
- Änderungen in einem wesentlichen Teil der üblicherweise in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
- d.
- ein Verstoss des Subunternehmers gegen zwingende Lohn- und Arbeitsbedingungen, von dem der Erstunternehmer Kenntnis hat.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 779).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 779).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 779).