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Art. 17a Liste der sanktionierten Arbeitgeber 40
1 Das Staatsekretariat für Wirtschaft macht in einem Abrufverfahren eine Liste der Arbeitgeber zugänglich, gegenüber denen folgende Sanktionen ausgesprochen wurden:
2 Die Sanktionen werden fünf Jahre, nachdem sie ausgesprochen wurden, aus der Liste gelöscht. 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006965). |
