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Art. 8d Kontroll- und Vollzugskostenbeiträge 18
Ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, schulden die Beiträge an die Kontroll- und Vollzugskosten, die ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Arbeitgebern und Arbeitnehmern auferlegt. Sie müssen gegenüber den durch den GAV eingesetzten paritätischen Organen für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge aufkommen. 18 Ursprünglich Art. 8a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006965). |
