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Art. 9 Entschädigung der Sozialpartner 19
1 Die Sozialpartner, die Vertragspartei eines allgemeinverbindlich erklärten GAV sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung der Kosten, die ihnen aus dem Vollzug des Gesetzes zusätzlich zum üblichen Vollzug des GAV entstehen.20 1bis Sie haben Anspruch auf Entschädigung der nicht gedeckten Kosten, die ihnen beim Vollzug des GAV aus den Kontrollen von meldepflichtigen Stellenantritten nach Artikel 9 Absatz 1bis der Verordnung vom 22. Mai 200221 über die Einführung des freien Personenverkehrs entstehen.22 2 Im Falle einer Allgemeinverbindlicherklärung des Bundes kommt der Bund für die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 1bis auf; im Falle einer kantonalen Allgemeinverbindlicherklärung kommt derjenige Kanton für die Entschädigungen auf, der den entsprechenden Beschluss getroffen hat.23 3 Höhe und Modalitäten der Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 1bis werden von der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) beziehungsweise von der durch den Kanton bezeichneten Behörde festgelegt. Grundlage für die Entschädigung bilden die Kosten für diese Vollzugsaufgaben. Die Behörden können mit den Sozialpartnern Leistungsvereinbarungen abschliessen. Die Artikel 16b Absätze 2 und 3 und 16c Buchstaben c–h gelten sinngemäss.24 19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006965). 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006965). 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5655). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5655). 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5655). |
