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Art. 16 Teilnahme von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern am Zusammenschluss
1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den einzelnen Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern folgende Kosten abzüglich der Erlöse aus der eingespeisten Elektrizität in Rechnung:
1bis Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden verbrauchsabhängig in Rechnung gestellt, diejenigen nach Absatz 1 Buchstabe c können verbrauchsabhängig oder zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt werden.26 2 Die anrechenbaren Kapitalkosten dürfen den angemessenen Satz für Verzinsung und Amortisation der Investition nicht überschreiten. 2bis Übernimmt ein Dritter die Finanzierung der Anlage und nimmt er dazu Fremdkapital auf, so kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer wählen, ob sie oder er die nach Absatz 2 berechneten Kapitalkosten oder stattdessen die tatsächlich anfallenden Schuldzinsen in Rechnung stellt.27 3 Den Mieterinnen und Mietern darf für die internen Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und c nicht mehr in Rechnung gestellt werden, als die Kosten des externen Standardstromprodukts betragen würden, wenn die Mieterinnen und Mieter nicht Teil des Zusammenschlusses wären. Sind die internen Kosten tiefer als die Kosten dieses externen Standardstromprodukts, so kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer den Mieterinnen und Mietern zusätzlich höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung in Rechnung stellen.28 4 Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist mindestens schriftlich festzuhalten:
5 Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter können ihre Teilnahme am Zusammenschluss nur dann beenden, wenn:
6 Die Beendigung ist der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer drei Monate im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen. 7 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die für die Versorgung von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern zuständig sind, sind von der Pflicht, die Tarife zu veröffentlichen und eine Kostenträgerrechnung nach Artikel 4 StromVV29 zu führen, befreit. 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913). 26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913). 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 828). 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3465). 29 SR 734.71 BGE
122 II 252 () from 22. Mai 1996
Regeste: Art. 99 lit. b OG; Art. 7 Abs. 3 ENB; Art. 1 lit. k ENV; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Vergütung für von Selbstversorgern angebotene elektrische Energie; Anschlussbedingungen, Berechnung der Vergütung. Die Verfügung über die Höhe der Vergütung für die Lieferung elektrischer Energie ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar; es handelt sich nicht um eine Verfügung über Tarife im Sinne von Art. 99 lit. b OG (E. 1). Begriff des Selbstversorgers (E. 3). Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 3 ENB auch auf Lieferungsverträge, die vor Inkrafttreten des Energienutzungsbeschlusses abgeschlossen worden sind und sich auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits bestehende Anlagen beziehen (E. 5) Berechnung der Vergütung: Art. 7 Abs. 3 ENB ist auch anwendbar auf kleine Wasserkraftwerke von Selbstversorgern; die diesbezügliche Lieferung von Energie ist zu einem Einheitspreis zu vergüten, unabhängig vom Typ der Anlage, deren Zustand (E. 6a) oder davon, ob elektrische Energie regelmässig angeboten wird (E. 6b). Der vom Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement festgesetzte mittlere jährliche Preis von 16 Rp./kWh entspricht der von Art. 7 Abs. 3 ENB vorgesehenen Vergütung (E. 6d). |