Energieverordnung
(EnV)

vom 1. November 2017 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 19 Ausschreibungen und Teilnahmebedingungen

1 Das BFE schreibt jähr­lich be­fris­te­te Ef­fi­zi­enz­mass­nah­men im Be­reich Elek­tri­zi­tät wett­be­werb­lich aus.

2 Es legt jähr­lich die Be­din­gun­gen für die Teil­nah­me am Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren fest. Es setzt För­der­schwer­punk­te und kann be­stimm­te Be­rei­che oder An­wen­dun­gen von der För­de­rung aus­neh­men. Zu­dem kann es ins­be­son­de­re den För­der­bei­trag je Ein­zel­pro­jekt oder -pro­gramm be­gren­zen und Vor­ha­ben des Bun­des von der Teil­nah­me aus­sch­lies­sen.

3 Es be­steht kein An­spruch auf Ver­län­ge­rung ei­nes Pro­jekts oder ei­nes Pro­gramms.

4 Wer an den wett­be­werb­li­chen Aus­schrei­bun­gen teil­nimmt, kann mit dem­sel­ben Pro­jekt oder Pro­gramm nur ein­mal pro Aus­schrei­bungs­jahr an den wett­be­werb­li­chen Aus­schrei­bun­gen teil­neh­men.

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