Energieverordnung
(EnV)

vom 1. November 2017 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 21 Auszahlung und Rückforderung

1 Der För­der­bei­trag wird erst aus­be­zahlt, wenn die Ef­fi­zi­enz­mass­nah­men um­ge­setzt sind. Sind sie bis zum fest­ge­leg­ten Zeit­punkt nicht oder nur teil­wei­se um­ge­setzt, so wird ent­we­der kein oder nur ein an­tei­li­ger För­der­bei­trag aus­be­zahlt.

2 Bei län­ger dau­ern­den Pro­jek­ten und Pro­gram­men kön­nen Zah­lun­gen ge­leis­tet wer­den, be­vor die Mass­nah­men voll­stän­dig um­ge­setzt sind, wenn im Vor­aus fest­ge­leg­te Zwi­schen­zie­le er­reicht wer­den. Wird ein Zwi­schen­ziel nicht er­reicht, so kön­nen wei­te­re För­der­bei­trä­ge ver­wei­gert wer­den.

3 Wer­den die Mass­nah­men nach er­folg­ter Zah­lung nicht voll­stän­dig um­ge­setzt oder stellt sich die Um­set­zung als man­gel­haft her­aus, so kann das BFE den För­der­bei­trag ganz oder im Ver­hält­nis der an­ge­streb­ten zu den tat­säch­lich er­ziel­ten Stro­mein­spa­run­gen zu­rück­for­dern.

4 Wer einen För­der­bei­trag zu­ge­spro­chen er­hal­ten hat, muss dem BFE und den mit dem Voll­zug be­auf­trag­ten Drit­ten die zur Über­prü­fung des Stro­mef­fi­zi­enz­ge­winns nö­ti­gen Da­ten zur Ver­fü­gung stel­len und Zu­gang zu sei­nen An­la­gen ge­wäh­ren.

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