Energieverordnung
(EnV)

vom 1. November 2017 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 25 Reihenfolge der Berücksichtigung

1 Ste­hen aus dem Netz­zu­schlags­fonds nicht ge­nü­gend Mit­tel zur Ver­fü­gung, so nimmt das BFE das Pro­jekt in ei­ne War­te­lis­te auf, es sei denn, es er­füllt die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen of­fen­sicht­lich nicht. Das BFE teilt dies der Ge­such­stel­le­rin oder dem Ge­such­stel­ler mit.

2 Ste­hen wie­der Mit­tel zur Ver­fü­gung, so be­rück­sich­tigt das BFE die am wei­tes­ten fort­ge­schrit­te­nen Pro­jek­te. Sind meh­re­re Pro­jek­te gleich weit fort­ge­schrit­ten, so wird das Pro­jekt be­rück­sich­tigt, für das das voll­stän­di­ge Ge­such am frü­he­s­ten ein­ge­reicht wur­de.

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