Energieverordnung
(EnV)

vom 1. November 2017 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 64 Einreichung der Gesuche

1 Die Ge­su­che um Glo­bal­bei­trä­ge sind dem BFE bis zum 31. Ok­to­ber des Vor­jah­res ein­zu­rei­chen.

2 Die Ge­su­che um Fi­nanz­hil­fen an Ein­zel­pro­jek­te zur För­de­rung von Mass­nah­men nach Ar­ti­kel 49 Ab­sät­ze 2 und 3 EnG sind dem BFE min­des­tens drei Mo­na­te vor Be­ginn der Pro­jekt­aus­füh­rung ein­zu­rei­chen.

3 Das BFE legt in Richt­li­ni­en die wei­te­ren Mo­da­li­tä­ten fest.

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