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Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung
1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. 2 Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November 2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erfolgen. 3 Der Lieferantenmix kann für das Lieferjahr 2018 bis Ende 2019 nach Artikel 4 Absatz 3 veröffentlicht werden.63 63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913). |