Art. 14 Ort der Produktion 30
1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. 2 Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 783). |