Energieverordnung
(EnV)

vom 1. November 2017 (Stand am 1. April 2023)


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Art. 15 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch 31

1 Der Zu­sam­menschluss zum Ei­gen­ver­brauch ist zu­läs­sig, so­fern die Pro­duk­ti­ons­leis­tung der An­la­ge oder der An­la­gen bei min­des­tens 10 Pro­zent der An­schluss­leis­tung des Zu­sam­menschlus­ses liegt.

2 An­la­gen, die wäh­rend höchs­tens 500 Stun­den pro Jahr be­trie­ben wer­den, wer­den für die Be­stim­mung der Pro­duk­ti­ons­leis­tung nicht be­rück­sich­tigt.

3 Er­füllt ein Zu­sam­menschluss zum Ei­gen­ver­brauch die Vor­aus­set­zung nach Ab­satz 1 in ei­nem spä­te­ren Zeit­punkt nicht mehr, so kann er nur dann wei­ter­ge­führt wer­den, wenn die Grün­de für die Ver­än­de­rung bei den be­ste­hen­den Teil­neh­mern ein­ge­tre­ten sind.

31 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).

BGE

122 II 252 () from 22. Mai 1996
Regeste: Art. 99 lit. b OG; Art. 7 Abs. 3 ENB; Art. 1 lit. k ENV; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Vergütung für von Selbstversorgern angebotene elektrische Energie; Anschlussbedingungen, Berechnung der Vergütung. Die Verfügung über die Höhe der Vergütung für die Lieferung elektrischer Energie ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar; es handelt sich nicht um eine Verfügung über Tarife im Sinne von Art. 99 lit. b OG (E. 1). Begriff des Selbstversorgers (E. 3). Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 3 ENB auch auf Lieferungsverträge, die vor Inkrafttreten des Energienutzungsbeschlusses abgeschlossen worden sind und sich auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits bestehende Anlagen beziehen (E. 5) Berechnung der Vergütung: Art. 7 Abs. 3 ENB ist auch anwendbar auf kleine Wasserkraftwerke von Selbstversorgern; die diesbezügliche Lieferung von Energie ist zu einem Einheitspreis zu vergüten, unabhängig vom Typ der Anlage, deren Zustand (E. 6a) oder davon, ob elektrische Energie regelmässig angeboten wird (E. 6b). Der vom Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement festgesetzte mittlere jährliche Preis von 16 Rp./kWh entspricht der von Art. 7 Abs. 3 ENB vorgesehenen Vergütung (E. 6d).

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