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Art. 15 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch 31
1 Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt. 2 Anlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden für die Bestimmung der Produktionsleistung nicht berücksichtigt. 3 Erfüllt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch die Voraussetzung nach Absatz 1 in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr, so kann er nur dann weitergeführt werden, wenn die Gründe für die Veränderung bei den bestehenden Teilnehmern eingetreten sind. 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913). BGE
122 II 252 () from 22. Mai 1996
Regeste: Art. 99 lit. b OG; Art. 7 Abs. 3 ENB; Art. 1 lit. k ENV; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Vergütung für von Selbstversorgern angebotene elektrische Energie; Anschlussbedingungen, Berechnung der Vergütung. Die Verfügung über die Höhe der Vergütung für die Lieferung elektrischer Energie ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar; es handelt sich nicht um eine Verfügung über Tarife im Sinne von Art. 99 lit. b OG (E. 1). Begriff des Selbstversorgers (E. 3). Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 3 ENB auch auf Lieferungsverträge, die vor Inkrafttreten des Energienutzungsbeschlusses abgeschlossen worden sind und sich auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits bestehende Anlagen beziehen (E. 5) Berechnung der Vergütung: Art. 7 Abs. 3 ENB ist auch anwendbar auf kleine Wasserkraftwerke von Selbstversorgern; die diesbezügliche Lieferung von Energie ist zu einem Einheitspreis zu vergüten, unabhängig vom Typ der Anlage, deren Zustand (E. 6a) oder davon, ob elektrische Energie regelmässig angeboten wird (E. 6b). Der vom Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement festgesetzte mittlere jährliche Preis von 16 Rp./kWh entspricht der von Art. 7 Abs. 3 ENB vorgesehenen Vergütung (E. 6d). |