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Art. 21 Auszahlung und Rückforderung
1 Der Förderbeitrag wird erst ausbezahlt, wenn die Effizienzmassnahmen umgesetzt sind. Sind sie bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht oder nur teilweise umgesetzt, so wird entweder kein oder nur ein anteiliger Förderbeitrag ausbezahlt. 2 Bei länger dauernden Projekten und Programmen können Zahlungen geleistet werden, bevor die Massnahmen vollständig umgesetzt sind, wenn im Voraus festgelegte Zwischenziele erreicht werden. Wird ein Zwischenziel nicht erreicht, so können weitere Förderbeiträge verweigert werden. 3 Werden die Massnahmen nach erfolgter Zahlung nicht vollständig umgesetzt oder stellt sich die Umsetzung als mangelhaft heraus, so kann das BFE den Förderbeitrag ganz oder im Verhältnis der angestrebten zu den tatsächlich erzielten Stromeinsparungen zurückfordern. 4 Wer einen Förderbeitrag zugesprochen erhalten hat, muss dem BFE und den mit dem Vollzug beauftragten Dritten die zur Überprüfung des Stromeffizienzgewinns nötigen Daten zur Verfügung stellen und Zugang zu seinen Anlagen gewähren. |