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Art. 22 Publikation
1 Das BFE publiziert zu den wettbewerblichen Ausschreibungen jährlich folgende Angaben:
2 Es kann zudem die von Projekt- und Programmträgern eingereichten Eingaben sowie die verfassten Zwischen- und Schlussberichte unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses publizieren. |