|
Art. 27 Rückforderung 47
1 Für die Rückforderung der Geothermie-Garantien sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199048 (SuG) sinngemäss anwendbar. 2 Wird das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Geothermie-Garantien verfügen. 3 Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 783). |