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Art. 33 Teilzahlungen
1 Bei aufwendigen Sanierungsmassnahmen kann der Inhaber einer Wasserkraftanlage Gesuche um höchstens zwei Teilzahlungen pro Jahr stellen, soweit dies in der Zusicherung vorgesehen ist und das Projekt entsprechend fortgeschritten ist. 2 Die kantonale Behörde beurteilt die Gesuche um Teilzahlungen und leitet sie mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter. 3 Das BAFU beurteilt die Gesuche um Teilzahlungen, stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab und führt die Teilzahlungen aus. |