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Art. 37 Anspruchsberechtigung
1 Ob eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher nach Artikel 39 Absatz 3 EnG überwiegend eine ihr oder ihm gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, bestimmt sich anhand des jeweiligen Ertrags. 2 Die Grossforschungsanlagen, für die nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragt werden kann, sind in Anhang 4 aufgeführt. Das UVEK kann diesen Anhang anpassen. |