Energieverordnung
(EnV)

vom 1. November 2017 (Stand am 1. April 2023)


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Art. 37 Anspruchsberechtigung

1 Ob ei­ne End­ver­brau­che­rin oder ein End­ver­brau­cher nach Ar­ti­kel 39 Ab­satz 3 EnG über­wie­gend ei­ne ihr oder ihm ge­setz­lich oder ver­trag­lich über­tra­ge­ne öf­fent­lich-recht­li­che Auf­ga­be wahr­nimmt, be­stimmt sich an­hand des je­wei­li­gen Er­trags.

2 Die Gross­for­schungs­an­la­gen, für die nach Ar­ti­kel 39 Ab­satz 3 zwei­ter Satz EnG die Rück­er­stat­tung des Netz­zu­schlags be­an­tragt wer­den kann, sind in An­hang 4 auf­ge­führt. Das UVEK kann die­sen An­hang an­pas­sen.

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