Energieverordnung
(EnV)

vom 1. November 2017 (Stand am 1. April 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 48 Rückzahlung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge

1 Wur­de der End­ver­brau­che­rin oder dem End­ver­brau­cher ge­stützt auf Ar­ti­kel 47 zu viel aus­be­zahlt oder hat sie oder er den Min­dest­be­trag nach Ar­ti­kel 40 Buch­sta­be d EnG nicht er­reicht, so hat sie oder er die für das be­tref­fen­de Ge­schäfts­jahr zu viel aus­be­zahl­ten Rück­er­stat­tungs­be­trä­ge zu­rück­zu­be­zah­len.

2 Hält die End­ver­brau­che­rin oder der End­ver­brau­cher die Ziel­ver­ein­ba­rung nicht voll­stän­dig ein, so hat sie oder er sämt­li­che wäh­rend der Lauf­zeit der Ziel­ver­ein­ba­rung aus­be­zahl­ten Rück­er­stat­tungs­be­trä­ge zu­rück­zu­be­zah­len (Art. 41 Abs. 3 EnG).

3 Die zu­rück­be­zahl­ten Be­trä­ge flies­sen in den Netz­zu­schlags­fondszu­rück. Auf den Be­trä­gen wird kein Zins er­ho­ben.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden