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Art. 48 Rückzahlung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge
1 Wurde der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher gestützt auf Artikel 47 zu viel ausbezahlt oder hat sie oder er den Mindestbetrag nach Artikel 40 Buchstabe d EnG nicht erreicht, so hat sie oder er die für das betreffende Geschäftsjahr zu viel ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zurückzubezahlen. 2 Hält die Endverbraucherin oder der Endverbraucher die Zielvereinbarung nicht vollständig ein, so hat sie oder er sämtliche während der Laufzeit der Zielvereinbarung ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zurückzubezahlen (Art. 41 Abs. 3 EnG). 3 Die zurückbezahlten Beträge fliessen in den Netzzuschlagsfondszurück. Auf den Beträgen wird kein Zins erhoben. |