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Art. 49 Beizug Dritter
1 Das BFE kann Dritte namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen:
2 Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind zur Zusammenarbeit mit den beauftragten Dritten verpflichtet. Sie haben ihnen insbesondere sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungenzu gewähren. |